Allgemeines
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ist - entsprechend den repräsentativ-demokratischen Grundprinzipien - die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorgesehen.


Gemeindeversammlung
Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister
eine Gemeindeversammlung durchführen.
Volksbefragung
Eine Volksbefragung kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde über grundsätzliche Fragen der Gemeindevollziehung sowie
über Planungen und Projektierungen durchgeführt werden.

Bürgerinitiative
Eine Bürgerinitiative besteht darin, dass ein Gemeindeorgan ein bestimmtes Begehren aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung zu beraten und darüber Beschluss zu fassen hat.

Volksabstimmung
Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluss des Gemeinderats in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Geltung erlangen soll.


Petitionsrecht
Jedermann hat das Recht Petitionen an die Gemeinde zu richten. Das Petitionsrecht steht Jedermann zu; es ist nicht auf die Gemeindebürger beschränkt.


Beschwerderecht
Jedernann kann bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beschwerden erheben.


Allgemeine Auskunftspflicht der Gemeinde
Die Organe der Gemeinde haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann gegenüber Auskünfte zu erteilen (soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht).


MITWIRKUNG DER GEMEINDEMITGLIEDER AN DER VOLLZIEHUNG